Da Geschenke beim Empfänger grundsätzlich zu versteuern sind und dies bisher kaum einer beachtet hat, gab es hinterher oft Ärger. Um das zu vermeiden und die Sache zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber 2007 einen neuen Paragraphen eingeführt: § 37b EStG. Wenn man sich nun allerdings das neue Anwendungsschreiben dazu ansieht, darf man an der Vereinfachungswirkung zweifeln. Im Folgenden lesen Sie, was herauskommt, wenn hochbezahlte Beamte 16 Monate lang nachdenken.(BMF 29.04.08, IV B 2 – S 2297-b/07/0001, BStBl. I 08, 566)
Arbeitnehmer und Geschäftspartner darf man unterschiedlich behandeln: Sie können Geschenke an die eine Gruppe pauschal versteuern, an die andere nicht. Aber innerhalb der Gruppe müssen alle gleich behandelt werden. Beispiel: Sie laden Kunden Meier in die Allianz-Arena ein und zahlen die Pauschalsteuer. Dann müssen Sie Geschenke an alle anderen Kunden dieses Jahres auch pauschalieren (Randnummer 4 des o. g. Schreibens). Bis zur Dezember-Lohnsteuer-Anmeldung können Sie sich's aber noch mal überlegen. Bei Arbeitnehmern bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejahres. (Rn 7+8)
Sprengstoff steckt in der 10-Euro-Grenze: Sachzuwendungen bis 10 EUR gelten als „Streuwerbeartikel“ und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Das bedeutet umgekehrt: Ein Geschenk für 11 Euro ist beim Empfänger steuerpflichtig! Da kann Sie der nächste Betriebsprüfer gut unter Druck setzen. (Rn 10)
Was ist denn jetzt mit der 35-Euro-Grenze? Gilt die nicht mehr? Doch, aber die 35-Euro-Grenze besagt nur, dass Sie Geschenke bis 35 Euro netto pro Kopf und Jahr als Betriebsausgabe absetzen können. Mehr nicht. Über die Steuerpflicht beim Empfänger sagt die 35-Euro-Grenze nichts aus.
Aber bisher hat doch niemand Geschenke versteuert? Stimmt schon. Doch nun wird das Finanzamt darauf achten. „Dann ist es eben bisher immer falsch gemacht worden“, wird der Prüfer sagen. Nun haben wir's amtlich: Nur Geschenke bis 10 Euro bzw. bis 40 Euro an Mitarbeiter bleiben außen vor.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen: Diese gelten nicht als Geschenk. Puh! Wenigstens das bleibt uns erspart. (Rn 10)
Bemessungsgrundlage brutto oder netto? Es sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen. (Rn 14)
Was ist mit dem Benzingutschein? Wenn Sie die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben nach den § 37b und § 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile außer Ansatz. Außerdem greift der Fiskus nicht auf den Geburtstagsblumenstrauß an Ihre Sekretärin zu. (Rn 17+19)
Gehört die übernommene Pauschalsteuer mit zur Bemessungsgrundlage? Wie bitte? Worum geht es denn hier? Beispiel: Sie schenken Ihrem Kunden eine Flasche Champagner für 30 Euro netto. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Preis: 30 Euro + 19 % MwSt. = 35,70 Euro. Pauschalsteuer 30 Prozent davon = 10,71 Euro plus Soli und Kirchensteuer. Würde man diese 0,71 Euro in die Prüfung der 35-Euro-Grenze miteinbeziehen, wäre diese überschritten und das Geschenk nicht mehr abzugsfähig. Dem ist aber zum Glück nicht so, wie dem BMF-Schreiben zu entnehmen ist. (Rn 25)
Kann man diese Steuer eigentlich absetzen? Kommt darauf an. Die Abziehbarkeit der Steuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für das Geschenk abziehbar sind. Das heißt: Bei dieser Flasche Champagner dürfen Sie die Flasche selbst absetzen, also auch die Pauschalsteuer. Laden Sie jemanden aber für 200 Euro ins Theater ein, sind weder die Theaterkarten noch die Pauschalsteuer abzugsfähig. (Rn 26)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß