Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude sanieren, können Sie die Baumaßnahmen in den ersten acht Jahren jeweils zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren zu 7 Prozent abschreiben. Gefördert werden Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. (§ 7i Einkommenssteuergesetz)
Bisher galt: Manchmal muss ein Gebäude komplett entkernt werden, sodass nachher – bis auf die Fassade – ein Neubau entsteht. Das Finanzamt lehnte in solchen Fällen bisher die erhöhte Abschreibung ab. Neues Urteil: Bescheinigt die Denkmalbehörde, dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne unter die Förderung nach § 7i EStG fällt, ist das Finanzamt daran gebunden. Nur falls die Denkmalschutzbehörde die steuerliche Beurteilung ausdrücklich dem Finanzamt überlässt, kann das Finanzamt selbst entscheiden. Sonst nicht. (BFH, 24.06.09, X R 8/08, DStR 09, 1745)
Ihr Steuerberater Maxdorf
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