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Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb eines Kunden eingesetzt, kann er die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 30 Cent absetzen und nicht nur den Entfernungskilometer. Das bedeutet: Doppelter Ansatz. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter sehr langfristig, z. B. über Jahre hinweg, beim Kunden tätig ist. (BFH, 09.07.09, VI R 21/08, DStR 09, 1997)

Beispiel: Der Mitarbeiter einer EDV-Firma betreut das Netzwerk einer Bank bei dieser vor Ort. Die Bank ist Kunde seines Arbeitgebers. Er fährt jeden Morgen von der Wohnung 10 km in die Bank und am Abend direkt wieder von dort nach Hause. In die EDV-Firma kommt er nur ganz selten. Er kann pro Tag absetzen: Nicht 10 x 30 Cent, sondern 20 x 30 Cent. Oder er kann diesen Satz steuerfrei erstattet bekommen – sogar ohne dass der Chef 15 Prozent Pauschalsteuer zahlen muss.
Übrigens: Dies gilt genauso für Sie als GmbH-Geschäftsführer, wenn Ihre GmbH einen langfristigen Auftrag bei einem Kunden hat, wo Sie monate- oder gar jahrelang dort vor Ort sein müssen.

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