Wenn Sie am Flughafen ankommen, gibt es meist zwei Ausgänge. Einen grünen, der mit „Nothing to declare“ überschrieben ist und einen roten. Ein aktuelles Urteil besagt, dass Sie sich über die Zollvorschriften informieren müssen, wenn Sie den grünen Ausgang benutzen. Gehen Sie leichtfertig durch den grünen Ausgang, obwohl Sie anmeldepflichtige Waren dabei haben, kann dies eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat sein.
Das gilt insbesondere auch für das Mitführen von Bargeld, Wertpapiere, Zinscoupons oder Schecks oberhalb von 10.000 Euro bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Schweiz, Amerika, Russland). (BFH, 16.03.07, BFH/NV 07, 1263)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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