Erleiden Sie beim Verkauf von Wertpapieren oder privaten Immobilien einen Verlust, können Sie diesen im gleichen Jahr mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Ist das nicht möglich, wird der Verlust in folgende Jahre vorgetragen. Solch einen Verlustvortrag können Sie aber nur noch bis 2013 mit Wertpapier-Veräußerungsgewinnen verrechnen. Das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, auch unter der Herrschaft der Abgeltungssteuer steuerfrei umzuschichten.
Beispiel: Sie bekommen 2008 10.000 Euro Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften attestiert. 2009 kaufen Sie Aktien, die Sie 2011 mit 10.000 Euro Gewinn verkaufen. Die eigentlich fälligen 2.500 Euro Abgeltungssteuer entfallen. Nach 2013 können Sie Ihre alten Veräußerungsverluste dann nur noch mit Veräußerungsgewinnen aus Immobilienverkäufen verrechnen. (§ 52a Abs. 11 Satz 11 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG)
Ihr Steuerberater Freinsheim
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