Die Abgeltungssteuer macht Spekulieren seit 2009 deutlich teurer. Viele Eltern eröffnen nun Depots auf Namen der Kinder, um auf deren Namen steuerfrei zu spekulieren. Denn auch Kinder haben Anspruch auf Steuerfreibeträge und können so rund 8.500 Euro Kapitalerträge pro Jahr ohne Abzüge kassieren. Doch Vorsicht: Solche Vermögens- und Einkommensverlagerungen werden nur anerkannt, wenn der Wille der Eltern erkennbar ist, das Vermögen den Kindern „endgültig und sofort zuzuwenden“. (OFD Magdeburg, 26.01.07, DB 07, 603)
Strenge Trennung ist also angesagt: Die Eltern müssen das überschriebene Geld der Kinder streng getrennt vom eigenen Vermögen verwalten und dürfen es nur „im Rahmen des elterlichen Sorgerechts“ ausgeben. Das heißt: Für ganz konkret abgrenzbare Ausgaben zu Gunsten des Kindes (z. B.: Konzertflügel für Klavier spielendes Kind). Verfügen die Eltern „einfach so“ über das Geld wie über das eigene, wird die Vermögens-Verlagerung nicht anerkannt. Ein aktueller Fall bestätigt das: Das Finanzamt meinte, die Eltern hätten über das Depot ihrer volljährigen Tochter verfügt, als sei es ihr eigenes. Damit seien die Erträge den Eltern zuzurechnen. Das harte Urteil: Eine Schenkung könne nicht bewiesen werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Geld noch immer faktisch den Eltern gehöre. (FG Rheinland-Pfalz, 29.04.08, 5 K 2200/05)
Fazit: Geschenkt ist geschenkt. Dann gehört das Geld den Kindern und muss auch so behandelt werden. Sonst droht bestenfalls die Nichtanerkennung der Verschiebung und schlimmstenfalls eine Anzeige.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß