Wenn Sie eine betriebliche Feier in zeitlicher Nähe zu Ihrem Geburtstag feiern, wird das Finanzamt schnell hellhörig. Denn private Feiern sind nicht abzugsfähig. So unterstellte das Finanzamt jüngst nicht abzugsfähige „privat mitveranlasste“ Kosten. Eine Steuerberater-Sozietät lud Mitarbeiter, Geschäftspartner und Mandanten ein, das fünfjährige Bestehen der Sozietät zu feiern. Die Bewirtung der 120 Gäste kostete 9.500 Euro. Das Finanzamt störte sich daran, dass ein Partner der Sozietät am Tag vor der Feier 50 wurde. Somit strich es den Kostenabzug, weil es eine verkappte Geburtstagsfeier unterstellte.
Das Finanzgericht sah das jedoch anders: Für den Verdacht einer privaten Feier gebe es „keinen objektiven Anhaltspunkt. Die Gäste seien nur zum Jubiläum geladen worden, und auf der Gästeliste hätten nur Personen des beruflichen Umfeldes gestanden. Dass für 120 Gäste ein 260-Personen-Buffet aufgefahren worden sei, belege nicht, dass auch Familie und Freunde da waren, sondern könne Folge großzügiger Planung sein.“ (FG Berlin-Brandenburg, 20.06.07, 1 K 1377/03)
Ihr Steuerberater Freinsheim
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