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Die wöchentliche Ruhezeit und die tägliche Ruhezeit sind zwei autonome Rechte der Beschäftigten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 02.03.2023 – C-477/21 (MÁV-START).

Es hatte ein ungarischer Lokführer geklagt, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam. Dies lenkt den Blick auf den wenig beachteten Anspruch eines Arbeitnehmers auf zusammenhängende 24 Stunden Mindestruhezeit wöchentlich nach der Richtlinie 2003/88/EG, die im Arbeitszeitgesetz mit der Regelung in § 11 Abs. Abs. 3 umgesetzt wurde. Dabei muss die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden (EuGH, Urt. v. 09.11.2017 – C-306/16).

Was in § 11 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes bereits vorgeschrieben ist (Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen) wurde nun vom EuGH noch einmal klargestellt.

Ein Beispiel:

Eine Tankstellenkassiererin darf nach ihre Spätschicht am Samstag bis 22 Uhr frühestens nach 35 Stunden am Montag um 9 Uhr wieder arbeiten. Denn nach der Spätschicht folgt zunächst die tägliche Ruhezeit von elf Stunden, hier also bis 9 Uhr am Sonntag. Danach schließt sich dann noch die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden an. Würde die Kassiererin am Montag schon ab 7 Uhr wieder eingesetzt, hätte der Arbeitgeber zwar die Sonntagsruhe nach § 9 ArbZG eingehalten, dann jedoch möglicherweise gegen § 11 Abs. 4 ArbZG verstoßen und die EU-rechtlich vorgegebene 24-Stunden-Ruhe noch nicht erfüllt. Dies müsste er dann innerhalb des Sieben-Tage-Zeitraums nachholen.

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