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Bei der Frage, ob ein Mitarbeiter Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit dem Dienstwagen versteuern muss, spielt der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ eine große Rolle.

Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter wohnt 100 Kilometer entfernt. Er hat einen Dienstwagen (konventioneller Verbrenner, Brutto­listenneupreis 50.000 Euro). Ab und zu sucht er den Betrieb auf. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Betrieb die „erste Tätigkeitsstätte“ ist, muss der Mann 1.500 Euro im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern (50.000 Euro × 0,03 Prozent x 100 Kilometer). Wäre der Betrieb nicht die „erste Tätigkeitsstätte“, fiele das weg.

Der Arbeitgeber kann keine Negativ-Festlegung treffen: Es ist arbeitsvertraglich möglich, eine erste Tätigkeitsstätte zu definieren. Nicht möglich ist es, festzulegen „der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte“. Aber man kann es unterlassen, eine erste Tätigkeitsstätte überhaupt arbeitsrechtlich festzulegen.

Im Zweifel sind dann zeitliche Merkmale maßgeblich: Eine erste Tätigkeitsstätte entsteht, wenn der Arbeitnehmer typischerweise

  • arbeitstäglich
  • oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage
  • oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit am Betrieb tätig wird.

Beispiel von oben: Der Mann kommt nur zweimal im Monat in den Betrieb. Der Arbeitsvertrag erklärt den Betrieb nicht(!) zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Ergebnis: Der Betrieb ist nicht erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten dorthin sind keine(!) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. (Quelle: Lexikon für das Lohnbüro 2020, rehm, Anh. 4, S. 1108)

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