Leihen Sie einem Mitarbeiter zinsgünstig oder zinslos Geld, muss dieser den Unterschied zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz versteuern. Das hört sich einfach an, ist aber in der Praxis mit allerlei Rechnerei verbunden. Für Darlehen bis 2.600 Euro gab es daher bis 2006 eine Bagatellgrenze, wonach die Berechnung des geldwerten Vorteils und dessen Versteuerung unterbleiben konnte. Diese Grenze war aus unerfindlichen Gründen vom Bundesfinanzministerium abgeschafft worden. Jetzt wurde sie per sofort wieder eingeführt und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF, 01.10.08, DStR 08, 2063).
Ist der noch ausstehende Darlehensrest höher als 2.600 Euro, muss der Zinsvorteil individuell berechnet werden. Und zwar aus dem Unterschied aus den Effektivzinssätzen der Deutschen Bundesbank und dem ggf. niedrigeren Zins, den Sie mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart haben. Haben Sie einen höheren Zinssatz vereinbart, fällt natürlich keine Lohnsteuer an. Bis einschließlich 2007 kann in noch offenen Fällen der Einfachheit halber ein Vergleichszinssatz von fünf Prozent zugrunde gelegt werden.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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