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Bezahlen Sie einem Mitarbeiter den Führerschein, können Sie das stets als Betriebsausgabe absetzen. Falls es sich aber dabei um den Pkw- oder Motorrad-Schein handelt, muss der Arbeitnehmer den Betrag im Gegenzug als „geldwerten Vorteil“ versteuern.

Das gilt jedoch nicht für den Lkw-Führerschein: Dessen Bezahlung durch den Chef ist für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.

Begründung: Solch ein Führerschein (Klassen „C1“ bis 7,5 t und „C1E“ bis 12 t.) ist „… im privaten Alltagsleben nicht üblich und erforderlich“. Und was man nicht nutzen kann, ist nicht lohnsteuerpflichtig. (Bayer. Landesamt für Steuern, 26.06.09, DB 2009, 1902)

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