Haushaltsnahe Dienstleistungen kann man bis zur Obergrenze von 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent direkt von der Einkommenssteuerschuld abziehen. (§ 35a Abs. 2 EStG)
Ein Hundebesitzer hatte jemanden engagiert, um seine Hunde spazieren zu führen und wollte das absetzen. Abgelehnt, denn absetzbar sind nur Dienstleistungen im und rund um den Haushalt. Nur wenn der Hundesitter die Hunde im Haus und im Garten gefüttert, gepflegt und spazieren geführt hätte, wären die Kosten vielleicht abzugsfähig gewesen. (FG Münster, 25.05.12, 14 K 2289/11 E )
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß