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Ihren Mitarbeitern können Sie pro Jahr bis zu 600 Euro an steuerfreien Unterstützungen zukommen lassen. (R11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien 2006)

Voraussetzung: Es muss ein Anlass vorliegen, der die Unterstützung rechtfertigt. Das können schlimme Dinge sein, wie der Tod naher Angehöriger, Arbeitslosigkeit, Hochwasser- oder Sturmschäden. Aber auch eine ganz normale Arztrechnung, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, reicht dafür aus. Diese Arztrechnung muss nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer gerichtet sein, sie kann auch ein Kind oder den Ehepartner betreffen.

Übrigens: Es ist nicht notwendig, dass sich Ihr Mitarbeiter in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, um die Unterstützung zahlen zu können.

Allerdings: Ziemlich unbürokratisch „nach Gutsherrenart“ können Sie diese Geldbeträge nur auszahlen, wenn Sie weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Falls bei Ihnen mehr als vier Arbeitnehmer tätig sind: Dann müssen diese Gelder vom Betriebsrat verteilt werden. Wenn Sie keinen haben, sollten Sie die Auszahlung mit einem anderen Vertreter Ihrer Arbeitnehmer besprechen. Was Sie auch machen können: Sie stellen allgemeine Grundsätze auf, denen der Betriebsrat oder andere Arbeitnehmervertreter zustimmen, und zahlen das Geld dann ohne Arbeitnehmermitwirkung nach diesen Grundsätzen aus.

Geht das auch für den GmbH-Geschäftsführer? Theoretisch ist das nicht verboten. In der Praxis ist es aber kaum vorstellbar, dass ein Betriebsprüfer derartige Notfallhilfen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH widerspruchslos hinnimmt. Unser Rat: Lieber nur für „echte“ Arbeitnehmer verwenden, um unnötigen Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit: Nutzen Sie eine der wenigen verbliebenen Möglichkeiten, Arbeitnehmern relativ unbürokratisch 600 Euro steuerfrei auszuzahlen.

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