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In seinem aktuellen Urteil musste das OLG München über den folgenden Fall entscheiden:

Der Vater und spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte, jedoch mit der Bedingung, dass A enterbt wird, falls er seine Lebensgefährtin heiratet. A heiratete im Jahr 2018 selbstverständlich doch seine Lebensgefährtin.

Als der Vater starb, beantragte Sohn B einen Alleinerbschein, da er die Bedingung als erfüllt ansah. A widersprach und argumentierte, die Bedingung sei sittenwidrig.

Das OLG München entschied jedoch, dass die Klausel nicht sittenwidrig sei und im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen sei. Das Gericht führte weiter aus, dass der Druck auf A gering sei und die Klausel zwar moralisch missbilligt werden könne, aber nicht sittenwidrig sei, da der Erblasser A auch ohne diese Bedingung hätte enterben können.

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