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Schon seit 2013 unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Viele Minijobberinnen und Minijobber befreien sich allerdings von dieser Pflicht. Sie meinen, dass diese geringen Beiträge nichts bringen. Doch auch kleine Beiträge können große Auswirkungen auf die Altersversorgung haben.  

Wie auch im klassischen Beschäftigungsverhältnis bemisst sich die Höhe des Rentenbeitrags der Minijobber an der Höhe des Arbeitsentgelts. Die aktuelle Verdienstgrenze für einen Minijob liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 538 Euro monatlich.

Bei Minijobbern trägt der Arbeitgeber den Großteil des Rentenbeitrags. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent. Davon übernehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pauschal 15 Prozent, Arbeitnehmer den Rest von aktuell 3,6 Prozent. Aufgepasst: Bei einem Verdienst unter 175 Euro und bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt wird der Beitrag anders verteilt.

Beispielrechnung: Auch kleine Beiträge lohnen sich

Herr Mustermann verdient monatlich 538 Euro. In diesem Fall beträgt der Arbeitgeberanteil 80,70 Euro monatlich, wohingegen der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil lediglich bei 19,37 Euro monatlich liegt. Zahlt der Arbeitnehmer ein Jahr lang Beiträge aus diesem Verdienst, steigert sich seine spätere monatliche Rente zum aktuellen Rechtsstand um 5,35 Euro brutto monatlich.

Angenommener monatlicher Verdienst 538,00 €
Arbeitgeberanteil (pauschal 15 %) 80,70 €
Arbeitnehmeranteil (aktuell 3,6 %) 19,37 €
Späterer monatlicher Rentenanstieg brutto nach derzeitigem Rechtsstand (nach Beitragszahlung von einem Jahr) 5,35 €

Dies scheint im ersten Moment wenig lukrativ. Dennoch kann sich die Zahlung lohnen. Insbesondere Arbeitnehmer, die neben dem Minijob keiner Hauptbeschäftigung nachgehen und keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich durch diesen kleinen Beitrag aus dem Minijob wichtige Ansprüche sichern.

Mindestlaufzeiten und Erwerbsminderungsrente

Leistungen aus der Rentenversicherung lassen sich nur in Anspruch nehmen, wenn die erforderlichen Mindestversicherungszeiten („Wartezeit“) erfüllt sind. Je nach Rentenart sind unterschiedliche Wartezeiten zu erfüllen. Sie können zwischen fünf bis 45 Jahre betragen. Für die vorgezogene Altersrente sind beispielsweise 35 oder 45 Jahre erforderlich. Darauf lassen sich auch die Monate oder Jahre aus einem Minijob anrechnen. Das gilt jedoch nur dann, wenn auch der Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat.

Auch um einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten, kann der Minijob-Beitrag entscheidend sein. Im Falle einer Erwerbsminderung bekommen Rentnerinnen und Rentner Leistungen aus der Rentenversicherung – bis auf wenige Ausnahmen – nur gewährt, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Und auch hier zählen die Beiträge aus einem versicherungspflichtigen Minijob mit.

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