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Kleidungsstücke und Mode-Accessoires von Influencern sind keine Betriebsausgaben und lassen sich somit steuerlich nicht absetzen.

Modebloggerin will Betriebsausgabenabzug einklagen

Geklagt hat eine Influencerin und Bloggerin, die verschiedene Social-Media-Plattformen und Internetseiten betreibt. Bei ihrer Arbeit trägt sie oft hochwertige modische Kleidung und Accessoires. Laut eigenen Angaben hat sie diese größtenteils speziell für die Ausübung ihrer Tätigkeit gekauft. Da sie die Kleidung und Accessoires teilweise auch privat nutzt, setzte sie lediglich 40 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebskosten an.

Diese Ansicht teilte das Finanzamt nicht und erkannte den 40-prozentigen Anteil der Betriebskosten nicht an. Hiergegen ging die Bloggerin vor und erhob Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen.

Wie entschied das Gericht?

Das Finanzgericht Niedersachsen ordnete die Kleidung und Accessoires als nicht typische Berufskleidung ein und verweigerte den Abzug von Betriebsausgaben. Das gilt unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang und schließt ebenso eine anteilige Berücksichtigung aus. Das Finanzgericht griff dabei unter anderem auf bereits ähnlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurück (Urteil vom 13. November 2023, 3 K 11195/21).

Es gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bereits im steuerlichen Existenzminimum abgedeckt sind. Sie fallen damit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich von Betriebsausgaben- oder Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn eine gewisse Erwerbsnähe vorliegt. Ausgeschlossen bleibt der Abzug auch dann, wenn nach objektiven Maßstäben eine zeitliche Aufteilung möglich ist oder wenn die Kleidung die berufliche Ausübung fördert.

„Typische Berufskleidung“ als Werbungskosten absetzbar

Allerdings gibt es eine Ausnahmeregel: „Typische Berufskleidung“ lässt sich als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören Kleidungsstücke, die fast nur und unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienen und ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind. Das sind zum Beispiel Uniformen oder Schutzanzüge.

Besteht also alleine schon die Möglichkeit, die zwar eigens für den Beruf angeschaffte Kleidung auch privat zu tragen (bürgerliche Kleidung), entfällt der Betriebsausgabenabzug, zum Beispiel der dunkle Anzug eines Trauredners. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird und die konkreten Kleidungsstücke nur aufgrund des Berufs gekauft wurden. Die gleichen Regeln gelten für Mode-Accessoires wie Schmuck oder Handtaschen.

Eine Ausnahme gibt es aber doch

Die Klage der Mode-Influencerin war letztlich erfolglos. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kleidung und Accessoires von Influencern bürgerlich sind. Sie sind damit keine typische Berufskleidung und lassen sich nicht gewinnmindernd ansetzen. Auch ein hoher Preis oder die Klassifizierung als Luxusartikel schafft keine Abhilfe, denn in den meisten Fällen gehören die angeschafften Modestücke weiterhin im steuerlichen Sinn der privaten Lebensführung an. Einzig Designerstücke oder Einzelstücke mit Luxuscharakter, die sich jeweils deutlich von bürgerlicher Bekleidung abheben, haben Chancen, als Betriebsausgabenabzug durchzugehen. Das ist allerdings ein seltener Ausnahmefall und setzt einen zwingenden betrieblichen Zusammenhang voraus, beispielsweise einen Kooperationsvertrag, der dies vorschreibt.

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