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Neues zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit je her hoch. Allein die Vorlage der AU-Bescheinigung reicht dem Arbeitsgericht in den meisten Fällen aus, den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als erbracht anzusehen. Die Erschütterung dieses Beweiswertes war bislang kaum möglich, der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat in wenigen Fällen geholfen. Dabei gibt es bei Vorlage der AU-Bescheinigung trotz deren hohen Beweiswertes keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit. Zur Erschütterung des Beweiswertes reicht zwar kein einfaches Bestreiten durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann aber tatsächliche und beweisbare Umstände darlegen, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Da der Arbeitgeber in der Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat, dürfen die Anforderungen an seine Darlegungslast nicht überspannt werden. Neue Entscheidungen des BAG und einiger Instanzgerichte berücksichtigen dies und lassen Fallgruppen erkennen, in denen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert angesehen wird.

Mit seiner Entscheidung vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21) hat das BAG entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer am Tag einer Eigenkündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die exakt die Kündigungsfrist abdeckt. Seit diesem Urteil haben die Verfahren vor den Arbeitsgerichten, in denen es um den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht, deutlich zugenommen.

Das LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2023 (8 Sa 859/22), hat entschieden, dass eine „postwendend“ nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet sein kann, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Im konkreten Fall war die Kündigung dem Arbeitnehmer jedoch erst einen Tag nach der Krankschreibung zugegangen. Das LAG hat der Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung daher stattgegeben, jedoch die Revision zum BAG zugelassen. Dieses hat nun das Urteil überwiegend aufgehoben. Denn nach dem ersten Attest hatte der Arbeitnehmer noch zwei weitere vorgelegt. Diese erstreckten sich auf die restlichen drei Wochen des Monats. Direkt am Tag danach nahm der Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber die Arbeit auf. Das erschien dem BAG verdächtig (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23). Die erste Krankmeldung ließ der 5. Senat noch durchgehen. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung habe es nicht gegeben. Denn das Entlassungsschreiben sei dem Arbeitnehmer erst am Folgetag zugegangen. Anderes gilt jedoch für die restlichen beiden Atteste. Zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten „passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ und der Kündigungsfrist bestand ein zeitlicher Zusammenhang  mit der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommenen neuen Beschäftigung.

Fazit:

Gibt es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Zugang der Kündigung und Krankschreibung oder deckt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Kündigungsfrist ab, ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung(en) erschüttert. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weiter darlegungs- und beweispflichtig.

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