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Steuerpflichtige können einen Teil der Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt unter bestimmten Bedingungen auch bei privaten Umzügen.

Neben privaten Gründen für einen Umzug spielen häufig berufliche Faktoren wie der Wechsel des Arbeitgebers oder der Position im Unternehmen eine Rolle. Ein Wechsel des Wohnsitzes kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich Arbeitswege dadurch verkürzen.

Beruht der Umzug auf beruflichen Veränderungen oder reduzieren Steuerpflichtige ihren Weg zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde, können sie Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Umzug aus beruflichen Gründen: Welche Ausgaben können Arbeitnehmer geltend machen?

In Paragraph 9 des Einkommensteuergesetzes ist regelt, dass Werbungskosten alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind. Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ausgaben wegen eines berufsbedingten Umzugs, können sie diese in der „Anlage N“ (Anlage N: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Unabhängig davon, ob ein Umzug stattfand oder nicht, berücksichtigt das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer pauschal 1.230 Euro im Jahr als Werbungskosten. Sind die tatsächlichen Ausgaben vor allem durch den Umzug höher, lassen sich auch mehr Werbungskosten geltend machen. Steuerpflichtige sollten in diesen Fällen die entsprechenden Belege aufbewahren. So können sie die Ausgaben im Zweifel nachweisen.

Folgende Umzugskosten lassen sich beispielsweise individuell ansetzen:

  • Maklerprovision und Gebühren für Zeitungs- und Online-Inserate bei Mietwohnungen
  • Reisekosten (30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit dem Pkw oder die tatsächlichen Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Hotel) für bis zu zwei Besichtigungstermine
  • Überschneiden sich die Mietzeiträume der neuen und alten Wohnung, können Betroffene die Kosten der Wohnung ansetzen, die sie in diesem Zeitraum nicht nutzen
  • Anwalts- und Prozesskosten in Zusammenhang mit dem alten Vermieter
  • Transportkosten, beispielsweise Umzugsunternehmen oder Mietwagen
  • Kosten für Reparatur oder Ersatz von Hausrat, der beim Transport beschädigt wurde
  • Nachhilfekosten, wenn Kinder durch den Wechsel auf eine neue Schule Schwierigkeiten haben

Übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei, kann der Arbeitnehmer diese nicht zusätzlich in der eigenen Steuererklärung ansetzen.

Alternative: Ansatz der Umzugskostenpauschale

Sind keine Belege vorhanden, lassen sich „sonstige Umzugskosten“ auch pauschal ohne Einzelnachweise ansetzen. Dies deckt verschiedene Ausgaben geringeren Umfangs ab. Dazu gehören beispielsweise

  • Renovierungen und Reparaturen in der alten Wohnung
  • Verpflegung der Umzugshelfer
  • Installation und Einbau von Vorhängen, Lampen, elektrischen Geräten, Küche
  • Änderung des Personalausweises, Kfz-Zulassungsbescheinigung sowie Telefon- und Internetanschluss

Die Umzugskostenpauschale passt der Gesetzgeber regelmäßig an. Aktuell gilt für Umzüge ab dem 1. März 2024

  • eine Pauschale von 964 Euro (vorher 886 Euro) für die umziehende Person und
  • zusätzlich 643 Euro (vorher 590 Euro) für jede andere mit umziehende Person.

Diese Werte gelten nur, wenn vor dem Umzug bereits ein eigener Hausstand vorlag. Ist das nicht der Fall, beträgt die Pauschale für den Umzug aktuell 193 Euro (vorher 177 Euro). Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Was ist bei einem Umzug aus privaten Gründen zu beachten?

Ist der Umzug nicht beruflich motiviert, können Steuerpflichtige die Ausgaben nicht als Werbungskosten in der Anlage N ansetzen. Lediglich Arbeits- und Fahrtkosten von Handwerkern und Umzugsunternehmen können sie als haushaltsnahe Aufwendungen oder Handwerkerkosten geltend machen.

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