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Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Um den Nutzungswert zu berechnen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Methoden wählen. Aber was ist mit den Kosten für Garage oder Stellplatz? Verschiedene Urteile von Finanzgerichten und auch vom Bundesfinanzhof sorgen jetzt für mehr Klarheit, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch diese Kosten abzugsfähig sind.

Wie müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Dienstwagen versteuern?

Grundsätzlich ist jede Privatfahrt mit einem firmeneigenen Fahrzeug ein geldwerter Vorteil. Diesen Mehrwert müssen Dienstwagen-Fahrer auch als geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt es auch darauf an, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Denn der Staat sorgt bei der privaten Nutzung von Autos mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb für Steuervorteile, indem bei der Berechnung des Privatanteils niedrigere Fahrzeugpreise angesetzt werden dürfen.

Wie lässt sich der Privatanteil berechnen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zwischen zwei Methoden zur Berechnung wählen:

  1. Fahrtenbuch-Methode, aus der sich der prozentuale Anteil der Privatfahrten ergibt
  2. 1-Prozent-Methode, also eine pauschale Besteuerung

Der Berechnung des Privatanteils liegt je nach Methode der Anschaffungs- oder Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. Dabei lassen sich für Dienstwagen mit alternativen Antrieben niedrigere Beträge ansetzen.

Was ist mit den Kosten für Garage und Stellplatz?

Wer ein Nutzungsentgelt, einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten oder laufende Kfz-Kosten zahlt, kann diese Aufwendungen immer vorteilsmindernd angeben. Und das gilt zum Teil auch für Kosten, die durch die Anmietung von Stellplätzen, Garagen oder Parkberechtigungen entstehen. Bislang allerdings war es Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine solche Minderung nur dann zulässig ist, wenn Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet hatten, diese Kosten zu tragen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte diese Regelung.

Was ist jetzt neu?

Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln stellt nun in Aussicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch selbst getragene Kosten für eine Abstellmöglichkeit in der Nähe ihres Arbeitsplatzes – beispielsweise in Ballungszentren ohne öffentliche Parkmöglichkeiten – vom geldwerten Vorteil abziehen dürfen (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 1 K 1234/22). Damit können sie die Lohnsteuerbelastung reduzieren. Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass die Stellplatzmiete den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindere – und zwar unabhängig davon, ob die Miete freiwillig geleistet werde oder sich aus einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ergebe. Die Kosten für den Stellplatz in Arbeitsplatznähe wurden daher zum Abzug zugelassen. Da das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, muss der Bundesfinanzhof in nächster Instanz entscheiden.

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