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Zum Ende eines jeden Kalenderjahres planen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer meist schon den Urlaub für das folgende Jahr. Um sich möglichst lange Auszeiten zu schaffen, nehmen sie gern Urlaub an Brückentagen. Ein typischer Brückentag etwa ist der Freitag nach Christi Himmelfahrt. Mit nur einem Urlaubstag können Beschäftigte so insgesamt vier Kalendertage am Stück freibekommen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern stellt sich jedoch die Frage, ob sie den Urlaub an Brückentagen gewähren müssen.

Welche Regeln für den Urlaub an Brückentagen gelten

Für die Urlaubsgewährung an Brückentagen gelten keine anderen Regelungen als für den sonstigen Jahresurlaub. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen,

· wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder

· wenn Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.

Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, den Betrieb auch an diesen Brückentagen aufrechtzuerhalten. Deshalb kann nicht die gesamte Belegschaft an den lukrativen Tagen Urlaub nehmen. Wir raten deshalb dazu, die Belegschaft zu ermuntern, die Urlaubsplanung unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen frühzeitig selbst vorzunehmen und untereinander abzustimmen. Dabei ist eine möglichst frühzeitige Jahresurlaubsplanung hilfreich. So lassen sich böse Überraschungen am Jahresende hinsichtlich noch bestehender Urlaubsansprüche vermeiden. In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daran denken, dass Urlaubsansprüche der Belegschaft nur dann verfallen oder verjähren, wenn sie die Belegschaft an ihre Resturlaubsansprüche erinnern.

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