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Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der Berechnung der Privatnutzung mit der 1 %-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Ab dem Jahr 2024 soll ein solches Elektrofahrzeug bis zu 80.000 Euro kosten dürfen, um von der geringeren Bemessungsgrundlage zu profitieren. Unternehmer könnten jetzt darüber nachdenken, den Kauf eines solchen Fahrzeugs in das Jahr 2024 zu verschieben.

Wer jedoch über eine private Anschaffung nachdenkt, der sollte gegebenenfalls schnell handeln. Denn auch bei der seit 1. September 2023 nur noch von Privatpersonen beantragbaren Umweltprämie stehen ab 2024 Änderungen an. Während es im Jahr 2023 noch 3.000 Euro Umweltprämie für ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro gibt, sind ab dem 1. Januar 2024 nur noch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 45.000 Euro begünstigt.

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