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Die Homeoffice-Pauschale soll von fünf auf sechs Euro pro Tag steigen. Und es gibt sie dauerhaft. Für das häusliche Arbeitszimmer sollen Beschäftigte pro Jahr 1.260 Euro absetzen können.

Was ist neu bei der Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von aktuell noch fünf Euro pro Tag will der Gesetzgeber dauerhaft auf sechs Euro anheben und dauerhaft einführen. Zudem können Beschäftigte jetzt bis zu 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Der maximale Abzugsbetrag lag bisher bei nur 600 Euro. Den Höchstbetrag können Arbeitnehmer nutzen, die an 210 Tagen im Jahr von zu Hause arbeiten – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Wie wirkt sich das auf die Werbungskosten aus?

Die Pauschale gewährt das Finanzamt nicht extra, sondern es verrechnet sie mit der Werbungskostenpauschale. Die Werbungskostenpauschale von bisher 1.000 Euro erhöht sich ebenfalls, und zwar um 200 Euro auf 1.200 Euro. Wer also so gut wie immer von zu Hause arbeitet und noch zusätzlich Fortbildungskosten oder Ähnliches angeben kann, der kommt jetzt schneller über den Pauschbetrag und kann zusätzliche Kosten geltend machen.

Was ist, wenn beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten?

Gemeinsam veranlagte Ehepartner können beide unabhängig voneinander die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Denn die Homeoffice-Pauschale soll auch für jene eine Erleichterung sein, die zwar beide von zu Hause arbeiten, etwa im Wohn- und im Schlafzimmer, und eben keine zwei Arbeitszimmer haben.

Wie weisen Beschäftigte die Zeit im Homeoffice nach?

Beschäftigte müssen die Zeit, die sie im Homeoffice verbringen, nicht extra nachweisen. Allerdings sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer natürlich darauf achten, dass ihre Angaben in der Steuererklärung zusammenpassen. Ein doppelter Abzug von Pendler- und Homeoffice-Pauschale am selben Tag ist logischerweise nicht möglich.

Was gilt jetzt beim häuslichen Arbeitszimmer?

Auch hier gibt es jetzt ein vereinfachtes Verfahren. Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, aber dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz, der kann künftig eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Damit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen.

Können Beschäftigte statt der Pauschale auch die Gesamtaufwendungen absetzen?

Beschäftigte können anstatt der Jahrespauschale auch die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angeben. Auch das ist möglich, aber etwas aufwendiger. Denn wer alle Kosten geltend machen möchte, muss auch nachweisen, dass tatsächlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden. Kosten vollständig geltend zu machen, bleibt damit weiterhin aufwendig und bürokratisch.

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