In den kommenden Wochen laden viele Betriebe zu Weihnachtsfeiern ein. Welche Wertgrenzen gelten dabei?
Wie bleibt die Weihnachtsfeier steuerfrei?
Weihnachtsfeiern sind Betriebsveranstaltungen. „Die Kosten dürfen pro Mitarbeitenden nicht ausufern, wenn sie steuerfrei bleiben sollen. Bis zu 110 Euro brutto darf die Weihnachtsfeier pro Person kosten, damit die Zuwendung für die Gäste lohnsteuer- und für Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialversicherungsfrei bleibt. Zu den Kosten zählen beispielsweise Bewirtung, Band oder Raummiete. Pro Jahr dürfen es höchstens zwei Veranstaltungen sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, dass sie alle Angestellten eines Betriebs oder einer Abteilung einladen.
Was gilt, wenn die Feier mehr als 110 Euro brutto pro Mitarbeiter kostet?
Wer es in diesem Jahr krachen lassen will, der kann für den Betrag, der 110 Euro brutto übersteigt, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die pauschal versteuerten Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei.
Was müssen Betriebe bei Weihnachtsgeschenken beachten?
Wer seine Mitarbeitenden beschenken will, der kann diese Sachzuwendungen, wie der Fachbegriff dazu heißt, als Betriebsausgaben geltend machen. Auch bei Sachzuwendungen gibt es eine Wertgrenze: Nur wenn das Geschenk nicht mehr als 50 Euro brutto kostet, dann muss es der Beschenkte nicht versteuern. Achtung: Die 50-Euro-Grenze gilt für alle Sachzuwendungen im Monat zusammen. Dh in Summe darf pro Monate für kostenlosen Kaffee, Getränke, den Edenrad-Einkaufsgutschein und die eben genannten Geschenke der Betrag nicht über 50 Euro brutto pro Arbeitnehmer liegen.
Und wenn das Weihnachtsgeschenk die 50-Euro-Sachzuwendungsgrenze übersteigt?
Wer seinen Angestellten beispielsweise besondere Konzertkarten schenken möchte, die mehr als 50 Euro brutto kosten, der kann die Pauschalversteuerung mit 30 Prozent übernehmen. Die Pauschalversteuerung gilt dann allerdings einheitlich für alle Zuwendungen im gesamten Jahr. Pauschal versteuerte Sachzuwendungen für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig.
Was gilt für Geschenke zu anderen Anlässen?
Grundsätzlich gelten die vorgenannten Regeln für alle Geschenke, egal, ob Unternehmerinnen und Unternehmer sie zu Weihnachten oder zum Zuckerfest verschenken. Anders ist es nur bei persönlichen Anlässen wie etwa dem Firmenjubiläum, dem Geburtstag oder einer Hochzeit. Zu solchen Anlässen sind die Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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