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Werden Immobilien im Zuge einer Scheidung oder Auflösung einer (offiziellen, homosexuellen) Lebenspartnerschaft übertragen, ist das grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5a GrEStG).

Jemand hatte nun vom Finanzamt gefordert, das müsse auch bei der Auflösung einer „normalen“ nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten. Das ist es aber leider nicht. Hier fällt also Grunderwerbsteuer an.

Beispiel: Horst und Sabine leben seit 20 Jahren ohne Trauschein zusammen. 2005 hatten sie gemeinsam ein Haus gekauft. 2022 trennen sie sich. Horst kauft Sabine ihre Haus-Hälfte ab. Das ist grunderwerbsteuerpflichtig. (BFH, 01.12.20, II B 53/20)

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