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Seit Dezember 2020 müssen sich Verkäufer und Käufer einer Immobilie die Maklerprovision hälftig teilen (§§ 656c und 656d BGB). Wenn sich aber im Notarvertrag der Käufer z. B. verpflichtet, auch die Provision für den Verkäufer zu übernehmen, unterliegt diese Hälfte der Provision der Grund­erwerbsteuer.

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