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Ein Mann besaß ein marodes Mietshaus, das er kernsanieren wollte. Dafür mussten natürlich zuerst alle Mieter ausziehen. Diesen zahlte er eine Abfindung und wollte die Zahlungen sofort als Werbungskosten absetzen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster waren hingegen anderer Meinung: Das gehöre zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Eine Kernsanierung werde nämlich steuerlich genauso gehandhabt wie ein Neubau.

Ergebnis: Er musste die Zahlung über 50 Jahre verteilt abschreiben. (FG Münster, 12.11.21, 4 K 1941/20 F)

Wann ein Sofortabzug möglich ist: 
Vermieten Sie die freiwerdende Wohnung (ohne Abriss/Entkernung) anschließend für eine höhere Miete, ist die von Ihnen bezahlte Abfindung hingegen sofort abziehbar. (BFH, 25.02.75, VIII R 150/70)

Für den Mieter ist das steuerfrei: Für den Mieter handelt es sich um eine „Zahlung als Gegenleistung für die Aufgabe eines vermögenswerten Rechtes“ und so etwas muss man nicht versteuern. Es handelt sich nicht etwa um steuer­pflichtige „sonstige Einkünfte“. (BFH, 14.09.99, IX R 89/95)

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