Paketzusteller parken beim Ausliefern oft in zweiter Reihe und bekommen dafür Strafzettel. Ein Paketzustelldienst hatte die Park-Strafzettel seiner Paketzusteller übernommen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber entschieden, dass das nicht der Fall ist, weil das ständige Falschparken im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil dadurch die Pakete schneller zugestellt werden. (FG Düsseldorf, 12.11.21, 1 K 2470/14 L; ebenso BFH, 13.08.20, VI R 1/17)
Das ist aber nicht als Freibrief zu verstehen: Tempo-Bußgelder Ihrer Mitarbeiter können Sie z. B. nicht (steuerfrei) übernehmen. Wenn Sie es doch tun, ist das lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß