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Paketzusteller parken beim Ausliefern oft in zweiter Reihe und bekommen dafür Strafzettel. Ein Paketzustelldienst hatte die Park-Strafzettel seiner Paketzusteller übernommen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanz­gericht Düsseldorf hat aber entschieden, dass das nicht der Fall ist, weil das ständige Falschparken im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil dadurch die Pakete schneller zugestellt werden. (FG Düsseldorf, 12.11.21, 1 K 2470/14 L; ebenso BFH, 13.08.20, VI R 1/17)

Das ist aber nicht als Freibrief zu verstehen: Tempo-Bußgelder Ihrer Mitarbeiter können Sie z. B. nicht (steuerfrei) übernehmen. Wenn Sie es doch tun, ist das lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

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