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Wenn Sie Verluste machen, können Sie den Verlust ein Jahr zurücktragen, und das zukünftig ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 sogar zwei Jahre. Das gilt nun sowohl für Privatleute als auch für GmbHs.

Eine Begrenzung des Rücktrags ist aber künftig nicht mehr möglich: Bisher gab es die Möglichkeit, den Rücktrag zu begrenzen, damit man ihn nicht unnötig verbraucht, wo er sich nicht auswirkt.

Warum war das lohnend? Beispiel: Jemand hat 2021 100.000 Euro Verlust gemacht. 2020 hatte derjenige positive Einkünfte von 100.000 Euro, und außerdem betrugen Grundfreibetrag plus Sonderausgaben plus außergewöhnliche Belastungen 30.000 Euro. Man würde den Verlustrücktrag also auf (maximal!) 70.000 Euro begrenzen.

Warum? 100.000 Euro minus 70.000 Euro Verlustrücktrag minus Grundfreibetrag usw. von 30.000 Euro ergibt eine Steuer von null. Wahrscheinlich hätte man sogar noch weniger zurückgetragen, weil man Verlustrücktragsvolumen am besten im Bereich des Spitzensteuersatzes ausnutzt.

Künftig ist das nicht mehr möglich:
 Das ist ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr möglich. In unserem Beispiel müsste man die vollen 100.000 Euro zurücktragen – und damit 30.000 Euro Verlust sinnlos verschwenden.

Künftig haben Sie nur noch die Entscheidung „ja” oder „nein“, aber Sie können den Verlustvortrag nicht mehr begrenzen. In Zukunft müssen Sie – oder Ihr Steuerberater – also genau ausrechnen, ob Sie überhaupt noch einen Verlustrücktrag machen oder nicht, oder es beim Vortrag bewenden lassen.

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