Jeder weiß, dass man einen Veräußerungsgewinn versteuern muss, wenn man eine Immobilie vor Ablauf von zehn Jahren wieder verkauft. Bei folgenden Konstellationen gibt es aber immer wieder Überraschungen, weil keiner damit rechnet.
Zugewinnausgleich: Die Ehefrau hat bei der Scheidung 300.000 Euro Zugewinnausgleichsanspruch. Zum Ausgleich überträgt ihr der Ehemann eine Wohnung im Wert von 300.000 Euro, die er vor fünf Jahren gekauft hat. Das ist ein Veräußerungsgeschäft!
Erbauseinandersetzung: Sohn und Tochter erben ein Haus je zur Hälfte. Die Tochter will es ganz übernehmen und zahlt ihren Bruder aus. Auch das ist ein Veräußerungsgewinn, falls der Erblasser die Immobilie noch nicht länger als zehn Jahre besessen hat!
Verkauf nach Entnahme: Die Entnahme aus einem Betriebsvermögen gilt als Anschaffung.
Beispiel: Der Vater war einmal Apotheker in einer Immobilie, die er 1980 gekauft hatte. 2015 ging er in Rente und überführte die Apothekenimmobilie aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen zu einem Entnahmewert von einer Million Euro. 2021 verkauft er die Immobilie für 1,5 Millionen Euro. Das sind 500.000 Euro Veräußerungsgewinn!
Fazit: Das Steuerrecht ist tückisch, und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne können lauern, wo sie der Laie nicht vermutet. Fragen Sie also vor jeder(!) Transaktion, bei der Immobilien betroffen sind, Ihren Steuerberater um Rat.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß