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Sie können Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn die Kinder­gartengebühren ganz oder teilweise bezahlen. Falls Sie diese Zuschüsse auszahlen, obwohl der Arbeitnehmer gar keine Kindergartenkosten hatte, ist die Zahlung steuerpflichtig.

Corona-Lockdown-Problem: Viele Kindergärten wurden geschlossen und manche Kindergärten haben auf die Abbuchung von Gebühren verzichtet. Trotzdem blieb der Zuschuss weiter auf der Lohnabrechnung und würde dann eigentlich steuerpflichtig. Aus einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann aber ein interessantes Ausweichargument gebracht werden: Diese Zuschüsse können als fiktives Arbeitgeberdarlehen dargestellt werden. Allerdings müssen Sie das Geld dann spätestens bis Ende 2021 wieder zurückfordern. (BMF, 19.05.15)

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat ein dreijähriges Kind, das (normalerweise) in den Kindergarten geht. Monatsgebühr 100 Euro. Von Oktober bis Dezember 2020 war der Kindergarten wegen Corona geschlossen und hat nichts abgebucht. Die Arbeitnehmerin hat trotzdem den Zuschuss weiter bekommen. Inzwischen ist der Kindergarten wieder auf. Der Arbeitgeber müsste jetzt zum Beispiel im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 den Zuschuss streichen, obwohl die Arbeitnehmerin Kindergartengebühren bezahlen muss. Damit ist das „Darlehen“ dann wieder erledigt.

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