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Viele kennen die wichtigsten Freibeträge bei der Erbschaftsteuer: Ehegatte bzw. Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro (wenn die Eltern noch leben, sonst 400.000 Euro), Bruder, Onkel, Nichte und Freunde 20.000 Euro.

Aber muss die Witwe bzw. der Witwer alles versteuern, was über den Freibetrag von 500.000 Euro hinausgeht? Nein. Was man als Zugewinnausgleich verlangen könnte, bleibt steuerfrei.

Beispiel: Herr und Frau X haben 1980 mit einem Vermögen von null Euro geheiratet. 2020 starb Herr X mit einem Vermögen von zehn Millionen Euro. Frau X hat immer noch null. Sie hätte fünf Millionen Euro Zugewinnausgleich verlangen können, das bleibt steuerfrei. Auf die anderen fünf Millionen Euro werden die 500.000 Euro angewandt, sodass sie noch 4,5 Millionen Euro versteuern muss.

So funktioniert die Zehn-Jahres-Frist: Die obigen Freibeträge gelten alle zehn Jahre aufs Neue. Dabei werden alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, und zwar sowohl Schenkungen als auch Erbschaften. Es gibt also nicht etwa, wie das manche glauben, für Erbschaften noch einen extra Freibetrag. Man schaut also bei jeder Schenkung bzw. jedem Erbfall genau zehn Jahre – taggenau – zurück.

Beispiel: Der Opa hatte dem Enkel 2017 300.000 Euro geschenkt. 2021 stirbt der Opa und der Enkel erbt noch einmal 300.000 Euro. Macht zusammen 600.000 Euro minus einmal den Freibetrag von 200.000 Euro. Der Enkel versteuert also 400.000. Die bei der ersten Schenkung bezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet.

Verwechseln Sie Schwiegerkinder und Stiefkinder nicht: Schwiegerkinder haben nur 20.000 Euro Freibetrag, Stiefkinder hingegen 400.000 Euro. Stiefkinder haben genauso Steuerklasse I wie leibliche Kinder. Das gilt auch für erwachsene Stiefkinder. Selbst wenn die Ehe von Stiefmutter oder Stiefvater geschieden wird, behalten sie diesen Status. Stiefkind bleibt Stiefkind.

Beispiel:
 Der Vater schenkt seinem Sohn 400.000 Euro und dessen Ehefrau ebenfalls 400.000 Euro. Er glaubt, das wäre alles von den Freibeträgen abgedeckt. Ist es aber nur beim Sohn. Die Schwiegertochter versteuert 380.000 Euro.

Hinweis:
 Es gibt noch zahlreiche Steuerbefreiungen, sodass der Freibetrag oft gar nicht verbraucht werden muss – wie z. B. für das selbst genutzte Haus, wenn die Witwe oder das Kind dort wohnen bleibt bzw. unverzüglich einzieht.

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