Wie werden eigentlich Einmal-Zuzahlungen zum Dienstwagen verteilt? Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH den Sohn des Geschäftsführers als Minijobber beschäftigt. Dieser bekam einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 57.400 Euro. Er musste 20.000 Euro dazuzahlen.
Laut Vereinbarung sollte die Zuzahlung rechnerisch auf 96 Monate verteilt werden.
Das Finanzamt rechnete aber anders: Es zog die Zuzahlungen so schnell von dem geldwerten Vorteil ab, dass nach drei Jahren bereits die Minijobgrenze überschritten war, weil nichts mehr zum Abziehen übrig war. „Falsch!“ urteilte der Bundesfinanzhof. Der Abzug muss so erfolgen, wie es Chef und Arbeitnehmer vereinbart haben (BFH, 16.12.20, VI R 19/18). Damit waren das Modell und der Minijob gerettet.
Unser Rat: Wir raten gleichwohl von solch vermeintlich „pfiffigen“ Modellen ab, und das aus mehreren Gründen:
- Bei Angehörigen als Minijobber werden Dienstwagen eigentlich sowieso nicht anerkannt. Insofern überrascht das Urteil ein wenig.
- Ein Dienstwagen wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet, auch das könnte Probleme mit der Anerkennung mit sich bringen.
- Sie werden trotz des Urteils womöglich um Streitereien mit dem nächsten Betriebsprüfer nicht herumkommen.
Unser Praxisrat: Angehörige mit Minijob sollten gar keinen Dienstwagen bekommen. Bei Arbeitnehmern, die eigentlich keinen Dienstwagen brauchen, aber gerne einen hätten und etwas dazuzahlen wollen, machen Sie es am besten so: Bruttogehalt runter und Dienstwagen voll versteuern. Das abgesenkte Bruttogehalt spart Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer. Außerdem ist diese Methode völlig unstreitig und transparent nachzuvollziehen. Je komplizierter und verkünstelter Sie hingegen Zuzahlungen zum Dienstwagen gestalten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas schiefgeht.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß