Wenn Sie ein Darlehen vorzeitig (vor Fälligkeit) zurückzahlen, verlangt die Bank eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung”. Sie können zwar das Darlehen selbst vom Wert Ihrer Erbschaft abziehen, diese Vorfälligkeitsentschädigung aber nicht.
Das geht nur dann, wenn die Tilgung zwingend erforderlich war. Etwa, weil ein Erbstreit den Verkauf der Immobilie notwendig machte. (BFH, 02.12.20, II R 17/18, DStR 21, 1354)
Tipp zur Einkommensteuer: Sie können eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Einkommensteuer absetzen, wenn Sie bei einer vermieteten Immobilie anschließend niedrigere oder gar keine Darlehenszinsen mehr zahlen. Dann ist die Entschädigungszahlung an die Bank durch Ihren Wunsch veranlasst, Ihre Mietüberschüsse zu erhöhen – und damit absetzbar.
Ihr Steuerberater Maxdorf
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