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Wir leben hier in Deutschland, was Luxusautos und Finanzamt angeht, nach wie vor in einer Steueroase. In unseren Nachbarländern ist das alles deutlich strikter geregelt. Manchmal reißt dem Finanzamt allerdings der Gedulds­faden.

Hier ein paar Urteile der letzten Jahre, falls Sie über ein besonders exklusives Auto nachdenken.

Tierarzt mit Ferrari: Ein Tierarzt hatte einen Ferrari geleast für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2.000 Euro Monatsrate, jeweils plus Mehrwertsteuer. Er fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und Gerichtsterminen. Da die Fahrleistungen relativ niedrig waren, kam er auf Kilometersätze zwischen neun Euro in einem Jahr bis zu stolzen 51 Euro je Kilometer in einem anderen.

Finanzamt und Finanzgericht kappten das auf einen Euro. Der Bundesfinanzhof hatte mehr Verständnis und ließ „… auf der Basis aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse, wie BMW und Mercedes“ zwei Euro je gefahrenen Kilometer zum Abzug zu. Der Rest der Kosten wurde als „unangemessen“ gestrichen. (BFH, 29.04.14, VIII R 20/12, BStBl. 14 II, 679)

Club-Betreiber mit Mercedes G 500: Diesen Wagen hatte eine Restaurant-und-Club-Betriebs-GmbH für ihren Geschäftsführer geleast. Das Finanzamt unterstellte aufgrund der hohen Kosten eine „verdeckte Gewinnausschüttung“. Vor Gericht hatte der Gastronom Glück: Das Finanzgericht erklärte nicht nur den Vorwurf der „verdeckten Gewinnausschüttung” für nichtig, sondern sah nicht einmal Raum für einen geldwerten Vorteil.

Zitat aus dem Urteil: 
„Da für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012, VIII R 42/09 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkws entkräftet.“ (FG München, 11.06.18, 7 K 634/17)

Pflegedienstleister mit Porsche Cayenne: Diesen Wagen fuhr der Geschäftsführer im ersten Jahr 93 Kilometer, im zweiten Jahr 27, im dritten Jahr 70 Kilometer und im vierten Jahr gar nicht. Im fünften Jahr wurde der Wagen schließlich gestohlen. Das Finanzamt erkannte den Wagen nicht als Betriebsvermögen an, weil eine „… konkrete betriebliche Funktion des
Porsche Cayenne nicht erkennbar“ gewesen sei. Das Finanzgericht sah das genauso. (FG Hamburg, 26.03.19, 6 K 27/19, DStRE 19, 857, rkr.)

Fazit: Mit teuren deutschen Autos gibt es in aller Regel kein Problem. Kritisch wird es mit Ferraris, Lamborghinis usw. – und, wenn Sie den Boliden kaum fahren, sondern in der Garage stehen lassen. Logisch, dass dann die Kosten je Kilometer explodieren. Das ist ein rotes Tuch für jeden Betriebs­prüfer, und das sollten Sie tunlichst vermeiden.

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