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Was Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben, fällt eigentlich nicht in den Zugewinnausgleich. Sehr wohl aber die Wertsteigerung seit der Schenkung bzw. Erbschaft.

Beispiel: Herr X und Frau X sind seit 2000 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Sie wollen sich 2021 scheiden lassen. Herr X hat im Jahr 2005 ein Haus mit Wert von einer Million Euro geerbt. Dieses ist heute zwei Millionen wert. Der Wert, den er damals geerbt hat (eine Million Euro) bleibt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außen vor. Die Wertsteigerung (ebenfalls eine Million Euro) seit 2010 geht aber sehr wohl in die Berechnung ein.

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