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Wer von seinen Eltern oder vom Ehegatten das Eigenheim erbt und dann einzieht und zehn Jahre dort wohnen bleibt, muss dieses Haus nicht bei der Erbschaftsteuer angeben. Man „darf“ ausziehen, aber nur aus „zwingenden Gründen“.

Aber: „Gesundheitliche Gründe“ gelten nicht automatisch als „zwingende Gründe“. Wer wegen solcher Gründe auszieht, verliert die Steuer­begünstigung.

Der Fall lag so: Eine Frau erbte 2009 das Haus ihres Vaters und zog dort ein. 2016 zog sie aus und ließ es abreißen. Sie gab folgende Gründe an: Das Haus (Baujahr 1951) sei nicht mehr bewohnbar gewesen und eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar. Außerdem sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen zu steigen. Die Richter werteten das nicht als „zwingende Gründe“.

Ergebnis: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung. (FG Düsseldorf, 08.01.20, 4 K 3120/18 Erb, BeckRS 2020, 27621/Rev. BFH, II R 18/20)

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