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Computerabschreibung verkürzt: Im Zuge von Corona, Home-Office und zur Ankurbelung der Wirtschaft hat das Bundeskabinett neulich beschlossen, die Abschreibungsdauer von Computern von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Das Bundesfinanzministerium nennt in einem aktuellen Schreiben die Details.

Konkret bedeutet das Sofortabschreibung: Denn Sie müssen Wirtschaftsgüter nur dann abschreiben, wenn sich die Nutzung „auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt“. (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Ab wann gilt das? Ausdrücklich erst ab dem Wirtschaftsjahr 2021 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab dem Wirtschaftsjahr 2020/21).

Für 2020er-Anschaffungen gilt: Sie können diese reduzierte Nutzungs­dauer auch anwenden auf Computer, die Sie bereits 2020 gekauft haben – aber erst ab dem Jahr 2021.

Beispiel: Sie haben am 1. Juni 2020 einen Computer für 3.600 Euro netto gekauft. Sie schreiben 2020 ab: 6/36 davon, also 600 Euro. Ende 2020 haben Sie einen Restbuchwert von 3.000 Euro. Diesen können Sie dann 2021 komplett abschreiben. Nicht erlaubt wäre es, bereits 2020 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zulegen und schon 2020 gleich 1.800 Euro abzuschreiben.

Gilt die verkürzte Abschreibung auch für die Handelsbilanz? Es handelt sich um eine rein steuerliche Vorschrift, aber wir halten es für völlig praxisfremd, deshalb nun eine abweichende Handelsbilanz und Steuerbilanz aufzustellen.

Selbst, wenn Sie von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden sollten, wird dieser sicher nichts dagegen haben, wenn Sie auch in der Handelsbilanz schneller abschreiben.

Welche Geräte sind betroffen? 
Zitat BMF: „Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.“

Welche Arten von Software können Sie sofort abschreiben? Zitat BMF: „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“

Ihr Steuerberater Grünstadt

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