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Die Überlassung eines betrieblichen Mobiltelefons an Mitarbeiter ist steuerfrei, inklusive Übernahme der Handygebühren (§ 3 Nr. 45 EStG).

Lohn­steuerprüfer finden dennoch immer wieder folgende zwei Fehler:

Nur Einzugsermächtigung erteilt ohne Umschreiben der Rechnung: Wenn Sie einfach die Mobilfunkrechnung des Mitarbeiters vom Firmenkonto abbuchen lassen, geht Ihnen der Vorsteuerabzug verloren. Denn die Mobilfunkrechnung muss an Ihr Unternehmen adressiert sein. Dass nur bei Ihnen abgebucht wird, reicht nicht.

Das Mobiltelefon gehört nicht der Firma: Wenn das Telefon nach wie vor dem Mitarbeiter gehört, ist es kein „betriebliches Telefon“ und die Steuerbefreiung greift nicht. Auch dann nicht, wenn die Rechnung an Sie geht. Der Mitarbeiter muss es Ihnen also übereignen. Einfacher dürfte die Anschaffung eines neuen Telefons sein.

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