Nach der europäischen Erbrechtsreform gilt, dass das Erbrecht des Staates gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel: Herr und Frau Meier aus Hamburg leben seit drei Jahren auf Capri. Sie haben noch in Deutschland ein „Berliner Testament“ gemacht, wonach der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Nun gilt jedoch aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Italien italienisches Erbrecht. Das italienische Erbrecht kennt kein Berliner Testament, das Testament der Meiers ist damit nichtig!
Tipp: Wer dauerhaft im EU-Ausland wohnen will, sollte im Testament regeln, dass deutsches Erbrecht gilt. Das ist möglich und muss respektiert werden. Wenn man das aber nicht macht, gilt das Erbrecht des letzten Wohnsitzstaates.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß