An Ihre Mitarbeiter auf Auswärtstätigkeiten können Sie folgende Pauschalen auszahlen: Für den Anreise- und Abreisetag je 14 Euro, bei Abwesenheit über acht Stunden ebenfalls 14 Euro und für Zwischentage bei mehrtägigen Dienstreisen mit 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro.
Diese Pauschalen sind bei kostenlosen Mahlzeiten zu kürzen: 20 Prozent bei kostenlosem Frühstück und 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen. Ob der Mitarbeiter diese Mahlzeiten tatsächlich einnimmt, spielt dabei keine Rolle. (BFH, 07.07.20, VI R 16/18, DStR 2020, 2532)
Beispiel: Sie schicken einen Mitarbeiter für ein Projekt für ein paar Wochen zu einem Kunden, bei dem der Mitarbeiter kostenlos in der Kantine essen kann. Ihrem Mitarbeiter schmeckt es dort aber nicht. Und so sucht er stets nahegelegene Restaurants auf. Das Finanzamt wird – sofern es von diesen Umständen erfährt –trotzdem seine Verpflegungspauschalen um 40 Prozent kürzen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß