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Mit Termingeschäften kann man manchmal enorme Renditen erzielen – aber auch wunderbar sein Geld vernichten. Unterm Strich über mehrere Jahre dürfte kaum ein Privatanleger in den schwarzen Zahlen landen. Ab dem nächsten Jahr gibt es noch einen weiteren Grund, Termingeschäfte zu vermeiden: Verluste daraus können nur noch sehr eingeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Die Neuregelung, bereits Ende 2019 beschlossen: Verluste aus dem Handel mit Finanzprodukten, deren Wertentwicklung von Termingeschäften beeinflusst wird, können steuerlich nur noch mit Gewinnen aus ebensolchen Produkten oder mit Gewinnen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Hier gilt eine Deckelung bei 10.000 Euro und die Regelung, dass Verluste über diesen Betrag hinaus nur bis zu einer Obergrenze von je 10.000 Euro zur Verrechnung in die Folgejahre vorgetragen werden können.

Ab 2021 drei getrennte Verlusttöpfe: Für Termingeschäfte wird also ein eigener steuerlicher Verlustverrechnungstopf geschaffen, sodass es ab dem Januar 2021 drei voneinander getrennte Verlusttöpfe für unterschiedliche Anlageklassen gibt: Aktien, Termingeschäfte und andere Assetklassen wie Anleihen und Fonds.

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