Falls Sie Subunternehmer beschäftigen, die Sozialabgaben nicht korrekt abführen oder die den Mindestlohn nicht bezahlen, können Sie von Krankenkassen oder Mitarbeitern dieser Firmen in die Haftung genommen werden.
Das ist ärgerlich, und das kann man kritisieren, aber das ist nun einmal die Rechtslage. Wie geht man nun am besten mit diesem Haftungsrisiko um?
Gesunder Menschenverstand: Wenn das Angebot des Subunternehmers „zu günstig“ ist, sodass Sie sich aufgrund Ihrer eigenen Kalkulationskenntnisse denken können, dass der so niemals den Mindestlohn zahlen kann, sollten Sie diesen Anbieter gleich einmal von Ihrer Liste streichen.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen einholen: Lassen Sie sich von Ihren Subunternehmern ermächtigen, von deren Krankenkassen Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen. Diese Bescheinigungen zeigen, dass das Unternehmen seinen Zahlungspflichten nachkommt.
Schriftliche Zusicherung: Lassen Sie sich die Zahlung des Mindestlohns und der Sozialabgaben vom Auftragnehmer schriftlich zusichern. Damit sind Sie zwar noch nicht zu 100 Prozent auf der sicheren Seite, denn Ihre Haftung ist verschuldensunabhängig. Aber das hilft, das Risiko einer Inanspruchnahme zu reduzieren.
Kontrollrechte einräumen lassen: Lassen Sie sich regelmäßig Lohnabrechnungen der Mitarbeiter des Subunternehmers vorlegen. Falls er dazu nicht bereit ist (Datenschutzproblem, wenn dessen Arbeitnehmer widersprechen), lassen Sie sich von seinem Steuerberater bestätigen, dass er den Mindestlohn zahlt und Sozialabgaben korrekt anmeldet und abführt. Sollte der Subunternehmer keinen inländischen Steuerberater haben, wäre das auch schon wieder ein Alarmsignal.
Weitere Schutzmaßnahmen:
- Sie sollten vereinbaren, dass Ihr Auftragnehmer nachzuweisen hat, welche weiteren Subunternehmer er beauftragt, und Sie dem zustimmen müssen.
- Der Auftragnehmer muss nachgeordnete Subunternehmen kontrollieren.
- Freistellung des Auftraggebers (also von Ihnen) durch den Subunternehmer von Haftungsansprüchen bei Verstößen gegen Mindestlohn und Sozialversicherungsvorschriften.
- Zurückbehaltungsrecht für fällige Zahlungen oder Vertragsstrafe, falls der Auftragnehmer den geschuldeten Mindestlohn nicht zahlt oder Sozialabgaben nicht korrekt abführt.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß