Wenn Ihre Mitarbeiter jetzt länger im Homeoffice arbeiten, dort verstärkt Videokonferenzen und dergleichen machen, leiden sie wahrscheinlich unter Bewegungsmangel. Es besteht die Gefahr von Rückenschmerzen und Krankschreibungen.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern nun ergonomische Stühle und Tische bereitstellen möchten, gibt es verschiedene Optionen, die steuerlich unterschiedlich gehandhabt werden.
Ihr Betrieb schafft diese Möbel an: Der Mitarbeiter stellt sie bei sich zu Hause auf, aber die Möbel bleiben im Eigentum der Firma. Kein geldwerter Vorteil, weil der Mitarbeiter die Sachen ja lediglich geliehen bekommt und nur beruflich nutzt. Zudem vielleicht ein Anreiz, bei Ihnen zu bleiben, weil sonst die Möbel weg sind.
Sie schenken dem Mitarbeiter die Möbel: Das wäre lohnsteuerpflichtig. Eine Pauschalierungsmöglichkeit wie für geschenkte Computer gibt es hier nicht.
Denken Sie aber an die 1.500-Euro-Corona-Beihilfe: Sofern Sie diese noch nicht anderweitig ausgenutzt haben, können Sie diesen 1.500-Euro-Freibetrag noch bis Dezember (auch) für derartige Büromöbel nutzen.
Sie zahlen „nur“ einen Zuschuss? Der Zuschuss ist steuerpflichtig (es sei denn, es ist noch etwas vom Corona-Freibetrag übrig/s. o.). Den Rest der Ausgabe kann der Mitarbeiter als Werbungskosten absetzen.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß