„Lieferung frei Haus“ bedeutet, dass Sie Ihre Leistung erst erbracht haben, wenn die Lieferung beim Kunden angekommen ist. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn sich die Auslieferung über den Monats- oder gar Jahreswechsel hinzieht.
Beispiel: Ihr Unternehmen verschickte am 28. Dezember 2019 mehrere wertvolle Geräte unter der Kondition: „frei Haus“. Die Zustellung erfolgt erst am 3. Januar 2020. Der Umsatz gehört dann in den Januar 2020 und nicht in den Dezember 2019. Das wird in aller Regel eine Gewinnverschiebung bewirken. Ebenso ist der Lagerabgang dann auch erst im neuen Jahr zu buchen.
In Coronazeiten kann das durchaus angenehm sein: Dadurch kann man Umsätze ertragsteuerlich vom guten Jahr 2019 in das schlechte Jahr 2020 schieben. Die Umsatzsteuer ist allerdings bereits im Monat des Transportbeginns fällig. (A 3.12 Absatz 7 UStAE)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß