Seit diesem Jahr können Sie eine 25-prozentige Zulage für Forschungsaufwendungen bekommen – maximal eine halbe Million Euro pro Unternehmen pro Jahr. Geregelt ist all das in einem Forschungszulagengesetz.
Es gibt drei Kategorien von begünstigter Forschung: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Nicht förderungsfähig sind Aufwendungen mit dem Ziel der Marktentwicklung oder der Weiterentwicklung zum reibungslosen Funktionieren eines Produkts.
Wie wird die Zulage berechnet? Förderfähig sind Arbeitslöhne plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten „betraut“ sind. Arbeitnehmer, die zwar in dem Vorhaben tätig sind aber selbst nicht forschen (zum Beispiel Putzfrau, Büroangestellte, Führungskraft), fallen nicht unter die Forschungszulage. Wichtig sind nachprüfbare Stunden-Dokumentationen! Wer hat wann geforscht?
Chef forscht selbst: Falls der Unternehmer selber forscht und kein Gehalt bekommt, kann sein Aufwand mit maximal 40 Euro pro Stunde bei insgesamt maximal 40 Stunden pro Woche berechnet werden.
Maximale Förderung: Maximal gefördert wird ein Aufwand von zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Somit ist die Forschungszulage auf eine halbe Million Euro pro Jahr begrenzt.
Unternehmen in Schwierigkeiten: Diese können keine Forschungszulage bekommen. Nur neue Forschungen ab 2020: Es wird nur Forschungsaufwand begünstigt, wenn mit dem Vorhaben ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Sie interessieren sich für Details? Das Fachblatt „Kölner Steuerdialog“ hat im März-Heft 2020 einen zehnseitigen Aufsatz veröffentlicht, der alle Detailfragen klärt. Bestellen Sie die Ausgabe bei Interesse direkt beim Verlag unter info@koesdi.de.
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