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Das Bundesfinanzministerium beantwortet auf seiner Website Fragen rund um die 1.500-Euro-Corona-Beihilfe, die häufig auftauchen:

Können vor März vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Corona-Beihilfen umgewandelt werden? Nein, das geht nicht. Es muss zwar nicht direkt nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer durch Corona zusätzlichen Stress hatte, aber es muss zumindest der zeitliche Bezug da sein, dass die Zahlung ab dem 1. März vereinbart wurde. (VII, Ziffer 2 der Corona-FAQ)

Kann man den Coronabonus als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwenden? Nein, das ist nicht möglich. Allerdings wurden inzwischen Kurzarbeitergeld-Zuschüsse bis 80 Prozent vom Nettolohn sowieso steuerbefreit. (§ 3 Nr. 28 a EStG/VII, Ziffer 4 der Corona-FAQ)

Müssen die strengen Anforderungen für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln (Richtlinie 3.11 LStR) erfüllt werden? Diese Richtlinie nennt zahlreiche Voraussetzungen (Mitwirkung Betriebsrat usw.). Die Coronabeihilfe fällt zwar unter „Notfallbeihilfe“ im Sinne dieser Richt­linie, aber alle diese Voraussetzungen müssen ausdrücklich nicht erfüllt werden bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. (VII, Ziffer 11 der Corona-FAQ)

Können auch Minijobber die Coronaprämie erhalten? Ja, steuerfreie Zahlungen gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen müssen Sie aber anderen Minijobbern genauso viel zahlen wie Ihren eigenen Familienmitgliedern. (VII, Ziffer 12 der Corona-FAQ)

Handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze? Es ist ein Freibetrag. Sollten Sie also jemandem 2.000 Euro zahlen, dann sind 1.500 Euro steuerfrei und 500 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. (VII, Ziffer 13 der Corona-FAQ)

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch solche Zahlungen bekommen? Ganz eindeutig äußert sich das Bundesfinanzministerium hierzu nicht, aber man kann zwischen den Zeilen den ablehnenden Grundton herauslesen. Unser Rat: Lassen Sie es. Ausnahmebeispiel: In einer Supermarkt-GmbH werden viele Überstunden gemacht. Alle Mitarbeiter bekommen 1.500 Euro extra. Der Geschäftsführer, der selber auch im Supermarkt mitarbeitet, kann sie dann auch bekommen. Ansonsten wird es wahrscheinlich steuerlich nicht anerkannt werden. (VII, Ziffer 14 der Corona-FAQ)

Kann man die 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis nutzen? Ja, wenn jemand mehrere Arbeitsverhältnisse hat, kann er in jedem Job die 1.500 Euro steuerfrei bekommen. (VII; Ziffer 15 der Corona-FAQ)

Kann die Steuerfreiheit für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden? Ja, das geht. Es geht aber nicht bei ein und demselben Arbeitgeber. (VII, Ziffer 16 der Corona-FAQ)

Ich musste jemanden entlassen. Kann ich ihm statt einer Abfindung 1.500 Euro zahlen? Ja, wenn erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlich Belastung durch die Coronakrise handelt. (VII, Ziffer 17 der Corona-FAQ)

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