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Sie können Ihren Arbeitnehmern im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 Beihilfen bis insgesamt 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden.

Man kann also nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn umwandeln in eine steuerfreie Coronabeihilfe. Das Geld muss wirklich zusätzlich gezahlt werden.

Es muss nichts weiter nachgewiesen werden, weil es bei der Coronakrise um eine „gesamtgesellschaftliche Betroffenheit“ geht (§ 3 Nr. 11 EStG, BMF 09.04.20).

Achtung: Ausdrücklich nicht befreit sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese sind steuerpflichtig.

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So geht's

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