Wenn Ihr Mitarbeiter das Internet auch beruflich nutzt, könnten Sie ihm theoretisch die Kosten dafür völlig steuerfrei ersetzen. Das ist aber recht kompliziert.
Viel einfacher ist es so: Sie pauschalieren die Zuschüsse mit 25 Prozent Pauschalsteuer. Dann genügt nämlich eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers. Das gilt aus Sicht der Finanzverwaltung bei Kosten von maximal 50 Euro monatlich. (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)
Zitat aus den Lohnsteuerrichtlinien: „Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.“ (R 40 Abs. 5 LStR)
Ihr Mitarbeiter muss lediglich eine Erklärung wie folgt unterschreiben:
„Erklärung
zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG.
Arbeitgeber: …………………………………………………
Arbeitnehmer: ………………………………………………
Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung
in Höhe von … Euro monatlich entstehen. Ich verpflichte mich, meinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den oben genannten Betrag unterschreiten.
(Ort, Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers)”
Hinweis: Sie müssen diesen Zuschuss zusätzlich(!) zum Lohn gewähren. Es ist also nicht möglich, Bruttogehalt in einen Internetzuschuss zu verwandeln.
Aktuelles Urteil: Die Pauschalierung der Steuer mit 25 Prozent ist aber auch dann möglich, wenn dem Mitarbeiter der Zuschuss laut Arbeitsvertrag zusteht. (BFH, 01.08.19, VI R 32/18, DStR 2019, 2247)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß