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Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro gestiegen. Von diesem Mindestlohn darf nur in Sonderfällen abgewichen werden (Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Schüler, Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit, ehrenamtlich Tätige).

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer freiwillig auf den Mindestlohn verzichtet, wäre unwirksam.

Handlungsbedarf bei Minijobbern: Wenn Sie bisher beim Lohn an die Untergrenze und bei der Arbeitszeit an die Obergrenze gegangen sind, müssen Sie bei Minijobbern jetzt die Arbeitsstunden reduzieren, und zwar auf gut 48 Stunden im Monat. Das sind etwa elf Stunden pro Woche. Wenn Sie elf Stunden pro Woche vereinbaren, sind das im Monat im Schnitt 47,6 Stunden x Mindestlohn 9,35 Euro = 442 Euro.

Warnung zur Erinnerung: Bei Minijobbern muss unbedingt die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Ist dort nichts vereinbart, gelten 20 Stunden als vereinbart (§ 12 TzBfG). Damit ist natürlich die Minijobgrenze bei weitem gesprengt.

Der tatsächliche Lohn ist irrelevant: Der Prüfer wird auch mit 20 Stunden rechnen, wenn Sie in Wahrheit viel weniger Stunden bezahlen.

Beispiel: Firma X beschäftigt eine Minijobberin ohne Arbeitsvertrag, die normalerweise immer in etwa zehn Stunden pro Woche arbeitet. Sie bekommt zehn Euro pro Stunde. Je nach Arbeitszeit schwankt ihr Arbeitslohn zwischen 400 und 430 Euro im Monat. Der Prüfer rechnet aber so: Kein Arbeitsvertrag = keine Arbeitszeit vereinbart, das heißt 20 Stunden mal 4,33 Wochen = 86,6 Stunden im Monat x zehn Euro sind 866 Euro. Damit ist die Minijobgrenze überschritten. Dass die Dame kein einziges Mal mehr als 450 Euro bekommen hat, interessiert den Prüfer nicht.

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