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Arbeitgeber möchten häufig Bußgelder und Strafzettel für ihre Mitarbeiter mit Firmenwagen übernehmen. Unter welchen Umständen geht das?

Bei schwerwiegenderen Bußgeldern ist die Sache klar: Sie können diese Bußgelder übernehmen und sie auch steuerlich absetzen. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist das aber ein geldwerter Vorteil, der Lohnsteuer und Sozialversicherung kostet. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall zu Lkw-Fahrern entschieden, die die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hatten. Der BFH urteilte, dass es quasi einer Subvention von Gesetzesverstößen gleichkäme, wenn der Arbeitgeber solche Bußgelder steuerfrei übernehmen könne. (BFH, 14.11.13, VI R 36/12, DStR 14, 136)

Strafzettel-Übernahme bei Paketdienst steuerfrei: Anders könnte es bei Strafzetteln von Kurierdiensten und Paketboten aussehen. Das Finanzgericht Düsseldorf war der Meinung, die Übernahme dieser Park-Strafzettel für Parken im Halteverbot oder in der Fußgängerzone liege „im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers“, der auf diese Art und Weise seine Kunden schneller beliefern könne und Arbeitszeiten einspare (FG Düsseldorf, 04.11.16, Az. 1 K 2470/14 L, EFG 17, 315). Ob das freilich Bestand hat, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. (Az. beim BFH VI R 1/17)

Fazit: Wenn Sie sich nicht dem Risiko von Steuernachzahlungen aussetzen wollen, reichen Sie alle Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder, die durch Ihre Dienstwagen verursacht wurden, an Ihre Mitarbeiter weiter, auch wenn diese darüber nicht begeistert sein werden.

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